Vergütung

Beratung

Seit 01.07.2006 sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) für Beratung, Gutachten und Mediation keine Berechnung der Vergütung nach Streitwerten und Gebührensätzen mehr vor. Dagegen ist der Rechtsanwalt nach § 34 RVG gehalten, auf eine Gebührenvereinbarung mit dem Mandanten hinzuwirken. Da dies in der Regel bei Beginn der Tätigkeit zu geschehen hat, wenn Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit meist noch nicht absehbar sind, habe ich mich entschlossen, Zeitvergütungsvereinbarungen abzuschließen. Augenblicklich berechne ich 200,00 € pro 60 Minuten nach verbrauchten Minuten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ggf. anfallender Kosten.

Außergerichtliche Vertretung

Die erwähnte Gesetzesänderung betrifft nicht die Vergütung für die außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt. Sie wird nach dem RVG im Zivilrecht nach wie vor nach Streitwerten und Gebührensätzen berechnet.

Bei der außergerichtlichen Vertretung besonders von gewerblichen Mandanten ergibt sich jedoch häufig das Problem, dass in zivilrechtlichen Angelegenheiten mit sehr hohen Streitwerten vom Rechtsanwalt zu Einzelfragen rasch beraten und/oder vertreten werden muss, die Abrechnung dieser Anwaltstätigkeit dann aber Schwierigkeiten bereitet. Denn in solchen Fällen kommen - nach Streitwerten und den Gebührensätzen des RVG berechnete - Gebühren zustande, die häufig unangemessen hoch sind. Deshalb biete ich auch für die außergerichtliche Vertretung den Abschluss von Zeitvergütungsvereinbarungen an. Augenblicklich vereinbare ich in Ihnen ebenfalls 200,00 € pro 60 Minuten nach verbrauchten Minuten zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und ggf. anfallender Kosten.

Vertretung vor Gericht

Die erwähnte Gesetzesänderung betrifft nicht die Vergütung für die Vertretung durch den Rechtsanwalt vor Gericht. Sie wird nach dem RVG im Zivilrecht nach wie vor nach Streitwerten und Gebührensätzen berechnet.